Mittwoch, 19. August 2009

Pflichten des Auslandsdeutschen.

Ich bin deutscher Staatsbürger und wahlberechtigt. Weil ich meinen Wohnsitz nicht mehr im Innland habe, bin ich sogenannter Auslandsdeutscher und kann somit leider nicht mehr an Kommunal- oder Landeswahlen teilnehmen, aber immerhin an der Bundestagswahl.
Da diese schon im September stattfindet, wird es Zeit, sich mal um die Formalitäten zu kümmern. Darauf machte am Wochenende auch eine viertelseitige Werbeannonce in der Neuen Züricher Zeitung aufmerksam mit kurzer Annleitung, wo man den Antrag bestellt. Für alles was dann folgt, war die Anzeige leider zu klein. Aber ich liefere hier mal einen Erfahrungsbericht...
Als erstes muß man auf den Internetseiten der deutschen Botschaft in Bern einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis runterladen. Dann den Antrag ausfüllen. Zu der einen von mir auszufüllenden Seite gibt es wie zur Steuererklärung eine dreiseitige Anleitung. Ich werde zum Beispiel darauf hingewiesen, daß ich mich im Gastland erkundigen soll, ob mir aus der Teilnahme an der Bundestagswahl in Deutschland Nachteile entstehen könnten. Weißt die Schweiz mich aus, wenn ich in irgendeiner Weise den hier ungeliebten deutschen Finanzminister mit meiner Wahl unterstützen würde?
Jedenfalls geht es weiter mit den Sonderbestimmungen für Seeleute, die offensichtlich einen eigenen Paragraphen in der Bundeswahlordnung haben (§17 Abs. 2 Nr. 5 BWO). Dabei ist bei der Beantwortung der Fragen immer wieder entscheidend, ob man unter Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder unter fremder Flagge fährt oder ob sie auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren.
Ich bin aber kein Seeleut, daher ist der Antrag einfacher auszufüllen, als die Anleitung glauben läßt.
Ich muß nur wissen, ob ich Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bin - davon gehe ich mal aus - , ob ich eventuell vom Wahlrecht ausgeschlossen bin und zwar infolge Richterspruchs, wenn für die Besorgung meiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder ich mich auf Grund einer Anordnung (nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches) in einem psychatrischen Krankenhaus befinde. Das alles trifft wohl eher nicht zu.
Nun nur noch schauen, wann ich mich in Berlin abgemeldet habe und was meine zuständige Behörde bis dahin war. Dorthin muß ich den Antrag senden, um hoffentlich bald die Briefwahlunterlagen zugesand zu bekommen. Am Ende unterschreibe ich noch die Versicherung an Eides statt, nicht ohne nocheinmal auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen zu werden.
Man muss sich eben auch um die Wahrung seiner Rechte als Staatsbürger bemühen, auch als Auslandsdeutscher.
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Berlin, Basel und ich

Ein Berliner in der Fremde

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